Entgeltordnung der Volkshochschule im Kulturellen Bildungsbetrieb Erzgebirgskreis

Der Erzgebirgskreis erlässt aufgrund von § 11 Abs. 4 S. 1 der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Kultureller Bildungsbetrieb Erzgebirgskreis vom 13.03.2015 (Amtsblatt des Erzgebirgskreises Amtliche Mitteilungen des Erzgebirgskreises Landkreiskurier Ausgabe 3, vom 17. April 2015, S. 3f.) durch Beschluss des Betriebsausschusses des Erzgebirgskreises am 07.11.2016 folgende Entgeltordnung:

§ 1 Entgelte
(1) Für die Teilnahme an Lehrgängen, Kursen und für besondere Leistungen der Volkshochschule werden Teilnehmerentgelte auf privatrechtlicher Basis erhoben.
(2) Zur Zahlung sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter, verpflichtet.
(3) Die Pflicht zur Entrichtung der Entgelte tritt mit Beginn der Bildungsmaßnahme ein.

§ 2 Zahlungsweise
Die Zahlung des Entgelts erfolgt im Regelfall bargeldlos. Einzelheiten werden mit der Anmeldung geregelt.

§ 3 Teilnehmerentgelte
(1) Kursentgelte
Die Entgelte werden pro Unterrichtseinheit (UE) á 45 Minuten zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen.
Die Untergrenze beträgt: 1,50 EUR.
Die Obergrenze beträgt: 25,00 EUR.
(2) Entgelte für besondere Leistungen (Prüfungen, Vermietung von Lehr- und Unterrichtsmitteln)
a) Entgelte für Raumnutzung (pro UE) lt. Entgeltordnung LRA
b) Überlassung technischer Geräte lt. Entgeltordnung MPZ
c) nachträglich ausgestellte Nachweise 5,00 € pro Nachweis
d) nicht in Kurskalkulation enthaltene Materialkosten kostendeckend
e) Entstehende Kosten für Reparaturen durch selbst verursachte Schäden an entliehenen Unterrichtsmitteln trägt der Nutzer. Bei Verlust der Leihsache trägt der Nutzer die Kosten für die Neubeschaffung.
(3) Prüfungsentgelte
a) VHS-Zertifikate lt. Entgeltordnung SVV, DVV u.a.
b) IHK-Prüfungen lt. Entgeltordnung der IHK
c) Sonstige Prüfungen lt. Entgeltordnung der prüfenden Institution bzw. kostendeckend
(4) Weitere Leistungen
Weitere Leistungen werden einzelvertraglich durch die Volkshochschule und dem Teilnehmer geregelt.
Anlage 3

§ 4 Ermäßigungen
(1) Allgemeine Grundsätze
a) Die Ermäßigung ist spätestens zu Kursbeginn durch entsprechende Nachweise zu belegen.
b) Tatsachen, die zu einer Änderung oder dem Wegfall der Entgeltermäßigung führen, sind der Volkshochschule unverzüglich anzuzeigen.
c) Pro Kurs kann nur eine Ermäßigung in Anspruch genommen werden.
d) Für die Teilnahme an Fitnesskursen, die in Hallenbädern stattfinden, wird keine Ermäßigung gewährt.
e) Auf Kinder- und Jugendkurse wird keine Ermäßigung gewährt.
(2) Ermäßigungen
a) Ermäßigung in sozialen Härtefällen
Die Ermäßigung beträgt 20 % auf das jeweilige Kursentgelt. Ermäßigungsberechtigt sind Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und Empfänger von Leistungen nach dem 3. und 4. Kap. SGB XII. Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ist durch Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides nachzuweisen.
b) Ermäßigung für Schüler, Auszubildende und Studenten
Bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises erhalten Schüler und Studenten eine Ermäßigung von 20 % auf das jeweilige Kursentgelt. Dies gilt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
c) Entgeltfreie Veranstaltungen
Kurse und Einzelveranstaltungen, die der Eigenwerbung der Volkshochschule dienen, können entgeltfrei durchgeführt werden.

§ 5 Inkrafttreten, Übergangsregelung
Diese Entgeltordnung der Volkshochschule im Kulturellen Bildungsbetrieb Erzgebirgskreis tritt zum 01.09.2023 in Kraft. Für die vor dem 01.09.2023 zustande gekommenen Verträge gilt bis zu deren jeweiliger Beendigung die Satzung mit Entgeltordnung für die Volkshochschule im Kulturellen Bildungsbetrieb Erzgebirgskreis vom 01.01.2017 fort.

Annaberg-Buchholz, den 01.09.2023


R. Anton
Landrat

 

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